Inhalt:
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Der Vorstand
§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
§ 9 Amtsdauer des Vorstands
§ 10 Beschlußfassung des Vorstands
§ 11 Mitgliederversammlung
§ 12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 14 Die Auflösung des Vereins
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen "Berliner Herzinfarktregister".
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Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
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Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
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Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".
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§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
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Zweck des Vereins ist einerseits die Unterstützung der Krankenhäuser und
anderer Einrichtungen des Gesundheitswesens bei der Verbesserung der Vorbeugung, Erkennung
und Behandlung von Herzkrankheiten, insbesondere des Herzinfarktes. Andererseits soll die
Öffentlichkeit über die wirksame Vorbeugung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen informiert werden.
Um diese Ziele zu erreichen, wird der Verein in erster Linie folgende Tätigkeiten
entfalten:
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Durchführung von Forschung, insbes. wissenschaftliche Begleitung der Versorgungsstudie
Herzinfarktregister in Berlin
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Durchführung und Unterstützung von Qualitätssicherungsmaßnahmen auf
Grundlage des Sozialrechts und des ärztlichen Berufsrechts
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Kooperation und Austausch mit ähnlichen wissenschaftlichen Projekten sowie mit Personen und
Institutionen mit Zuständigkeit und Verantwortung für Forschung und Praxis im Bereich der
Kardiologie.
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Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für Ärzte sowie von Informationsveranstaltungen
für die interessierte Öffentlichkeit
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Veröffentlichung von Studienergebnissen
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§ 3 Gemeinnützigkeit
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Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt
keinerlei Gewinn.
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Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen
Anspruch auf das Vereinsvermögen.
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Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
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Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluß über die Änderung der
Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen an die Deutsche Gesellschaft für Kardiologie, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge
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Der Verein kennt folgende Mitgliedschaften:
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Ordentliche Mitgliedschaft
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Fördernde Mitgliedschaft
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Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.
Ordentliches Mitglied kann auch jeder von einem am BHIR teilnehmenden
Krankenhausträger benannte Leiter einer kardiologisch arbeitenden Abteilung
oder sein Vertreter werden (maximal ein Vertreter pro Klinikstandort).
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Die fördernde Mitgliedschaft steht allen natürlichen und
juristischen Personen (Firmen, Institutionen, Vereine) offen, die Zwecke und
Aufgaben des Vereins wirtschaftlich unterstützen möchten.
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Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein
entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Die vom teilnehmenden
Krankenhausträger für seinen Klinikstandort benannte Person wird
ordentliches Vereinsmitglied, sobald sie dem Verein vom Träger benannt wird
und wenn seitens der benannten Person keine Einwendungen bestehen.
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Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die
Anschrift des Antragstellers enthalten. Bei juristischen Personen sind die
Namen der zur Vertretung berechtigten Organmitglieder und Informationen über
Rechtsform und Eintragung im zuständigen Register anzugeben. Bei der für den
Klinikstandort benannten Person sind dem Verein Name, Alter, Beruf und
Anschrift des benannten Mitglieds mitzuteilen.
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Die ordentlichen Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag,
dessen Höhe und dessen Fälligkeit die Mitgliederversammlung bestimmt. Die
Zuwendung der fördernden Mitglieder wird im Einverständnis mit diesen vom
Vorstand festgesetzt. Für die vom teilnehmenden Krankenhausträger benannte
Person wird ein Mitgliedsbeitrag nicht erhoben; der Beitrag ist mit der vom
Krankenhausträger übernommenen Kostenbeteiligung abgegolten.
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Über die Erhebung von Umlagen und sonstigen Sonderzahlungen
sowie ihre Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
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§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet
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mit dem Tod des Mitglieds oder durch Vereinsauflösung
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durch freiwilligen Austritt
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durch Ausschluss aus dem Verein
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bei der vom teilnehmenden Krankenhausträger für seinen
Klinikstandort benannten Person mit der Benennung einer neuen Person
oder mit dem Ausscheiden des Krankenhausträgers aus dem BHIR
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bei juristischen Personen mit deren Liquidation.
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Der freiwillige
Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des
Vorstands. Es ist jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier
Wochen zulässig.
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Ein Mitglied kann
durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn
es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.
Die Streichung ist dem Mitglied durch einfachen Brief an die dem Verein
bekannte Adresse des Mitglieds mitzuteilen.
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Ein Mitglied
kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch den Beschluß
des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung
ist dem Mitglied unter Mitteilung der Tatsachen, deretwegen der Ausschluß
betrieben wird und Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit geben, sich
schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des
Betroffenen ist in der Vorstandssitzung, in der über den Ausschluß befunden
werden soll, zu verlesen.
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Der Beschluß über
den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich an
die dem Verein bekannte Adresse bekannt zu machen.
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§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
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§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus 7 Mitgliedern. Ihm gehören als gewählte Mitglieder
- der/die Vorsitzende
- der/die stellvertretende Vorsitzende
- das geschäftsführende Vorstandsmitglied
- zwei weitere Mitglieder
und als von der jeweiligen Institution zu benennende Mitglieder
- ein Vertreter / eine Vertreterin der Ärztekammer Berlin
- ein Mitglied des Institutes für Gesundheitswissenschaften der TU-Berlin an.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB von der/dem
Vorsitzenden allein oder durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.
- Änderungen im Wortlaut der Vereinssatzung, soweit diese zur erstmaligen Eintragung
ins Vereinsregister oder zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind, dürfen vom
Vorstand vorgenommen werden, sofern nicht der Sinngehalt der Satzung wesentlich verändert
wird.
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§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
- Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die
Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung durch Aufstellung der Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung
- Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern
- Führung der laufenden Geschäfte
- Einwerbung von Forschungsmitteln
- Vorbereitung von Publikationen und Tagungen
- Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer zu bestellen. Die Einzelheiten der
Vertretungsmacht dieses Geschäftsführers regelt der Vorstand. Der Vorstand ist berechtigt,
einen besonderen Vertreter gem. §30 BGB für die Leitung der Geschäftsstelle zu bestellen.
- Der Vorstand ist berechtigt, Arbeitsgruppen zur Erfüllung seiner unter Absatz (1) genannten
Aufgaben einzurichten und einzusetzen.
- Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein und seinen Mitgliedern nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit.
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§ 9 Amtsdauer des Vorstands
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung im Stimmenhöchstzahlverfahren für die Dauer
von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands
im Amt.
- Jedes Vorstandsmitglied unter § 7, Absatz 1 (a-c) ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur
Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so berufen
die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen.
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§ 10 Beschlußfassung des Vorstands
- Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom
Vorsitzenden bzw. in seinem Auftrag vom geschäftsführenden Vorstandsmitglied schriftlich,
fernmündlich oder telegraphisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist
von 10 Tagen einzuhalten.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder,
darunter der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der
Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Im Falle der
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
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§ 11 Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen wichtigen Angelegenheiten.
- Die Mitgliederversammlung beauftragt mindestens eine Einrichtung oder Person mit der
Kassenprüfung.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens
zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem
auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als
dem Mitglied am dritten Werktag nach seiner Versendung zugegangen, wenn es an die letzte vom
Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebenen Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung
setzt der Vorstand fest.
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§ 12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und
mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit
findet unmittelbar im Anschluß an die beschlußunfähige Mitgliederversammlung eine zweite
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung statt. Sie ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von einem anderen
Vorstandsmitglied oder dem Geschäftsführer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend und
auch nicht der Geschäftsführer, bestimmt die Versammlung den Leiter.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden
Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.
- Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollführer kann auch ein
Nichtmitglied bestimmt werden.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung
des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die
Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Die Art der
Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Zehntel der bei der Abstimmung
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung
der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur
Auflösung des Vereins eine solche von drei Vierteln erforderlich. Eine Änderung des Zweckes
des Vereins kann nur mit schriftlicher Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die
schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann
nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Für Wahlen gilt folgendes: Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende
Feststellung enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und
des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen
Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen sollte der genaue
Wortlaut angegeben werden.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste
zulassen.
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§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß
einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem
Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt
wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten entsprechend §12 Punkte 1-9.
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§ 14 Die Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins erfolgt gemäß § 73 BGB, falls die Zahl der Stimmberechtigten
Mitglieder unter drei sinkt.
- Weiterhin kann die Auflösung des Vereins in einer Mitgliederversammlung mit der in
§ 12 Punkt 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die
Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind die Mitglieder des Vorstands gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für
den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit
verliert.
- Im Falle der Auflösung des Vereins oder des Wegfalls seines bisherigen Zweckes
ist das zu diesem Zeitpunkt bestehende Vereinsvermögen steuerbegünstigten Zwecken im Sinne
der gemeinnützigen Zwecksetzung des § 2 dieser Satzung zuzuführen.
Der insoweit von der Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschließt, festzulegende
Verwendungszweck darf erst erfüllt werden, wenn das zuständige Finanzamt dieser Verwendung
zu steuerbegünstigten Zwecken zustimmt.
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Zuletzt geändert: 05.04.2007
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